AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

natürlich – massiv – Philipp by Göhler Sitzmöbel GmbH, Mulda, im Folgenden „Lieferer“ genannt
I. Vertragsabschluss
  1. Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
    finden Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird. Bei Geschäften, die wir mit Verbrauchern abschließen, gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht. Hier finden die gesetzlichen Regelungen
    Anwendung.
  2. Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, dass sie im Einzelfall für verbindlich erklärt worden sind. Schriftliche individuelle Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, für die Dauer von 3 Monaten verbindlich. Offensichtliche Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden.
  3. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.
    Der Vertrag gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferers als geschlossen. Der Besteller ist verpflichtet die Auftragsbestätigung auf Richtigkeit zu prüfen. Bei Abweichungen hat sich der Besteller innerhalb von 3 Arbeitstagen zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag als rechtsverbindlich. Bei Eilaufträgen gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
II. Preisstellung
  1. Grundsätzlich gelten die Preise ab Werk. Die handelsübliche Verpackung ist im Preis inbegriffen.
  2. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen enthalten.
  3. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere Kosten für Vormaterial und Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
III. Lieferungen und Frachtspesen
  1. A) Lieferungen erfordern einen Frachtzuschlag von 90,00 € / PE.
    B) Ab 5000,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus.
    C) Die Anlieferung erfolgt im Rahmen des Tourenplanes ohne Fixtermin.
    D) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich hinter die erste verschließbare Tür.
  2. Bei Verschiebungen des angekündigten Liefertermins durch den Kunden und eine notwendige Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers werden Lagergebühren fällig, abhängig vom Volumen und der Dauer der Einlagerung. Die Rechnung wird grundsätzlich am angekündigten Liefertag gestellt und wird nicht valutiert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Wir sind berechtigt nach Setzung einer Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden in angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
  3. Der Empfänger ist verpflichtet, sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung vom Zustand der Ware zu überzeugen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Jede Lieferung ist als in sich abgeschlossenes Geschäft anzusehen und unterliegt als solches den vorliegenden Bedingungen.
  4. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat bzw. bei Selbstabholung zur Abholung bereitsteht oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Letzteres gilt entsprechend, wenn sich die Lieferung verzögert, aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferung beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang verlängern.
  6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferung trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne das der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet gegenseitig unverzüglich vorbezeichnete Art der Hindernisse anzuzeigen.
  7. Bei beschädigt eintreffenden Sendungen ist vom anliefernden Transportunternehmen (Bahn, Post, Spedition) zur Gewährleistung von Schadensersatzansprüchen eine Tatbestandsaufnahme erstellen zu lassen.
  8. Eine kostenlose Stornierung bzw. Teilstornierung einer Bestellung ist nur innerhalb einer Woche ab Bestelldatum möglich. Nach dieser Frist wird eine Stornogebühr in Höhe von 15% des Nettowarenwertes erhoben.
  9. Wird durch LKW geliefert, so ist der Besteller verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung unverzüglich abgeladen werden kann.
  10. Wird im Einzelfall vereinbart, dass die gelieferten Gegenstände vom Lieferer an der Verwendungsstelle aufzustellen sind, so verpflichtet sich der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zugänge frei sind und die kostenlos zur Verfügung zu stellenden Aufzüge funktionieren und bedient werden.
IV Abweichungen des Liefergegenstandes
  1. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlich sind und weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Handelsübliche oder geringfügige
    technisch nicht vermeidliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen und Gewicht behält sich der Lieferer im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren ebenfalls vor. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Für geringe Farbabweichungen übernehmen wir daher keine Garantie.
  2. Verweise auf frühere Ausführungen gelten nur als Hinweise auf Modelle und Funktionen.
V. Muster und Zeichnungen
  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor.
  2. Muster sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 3 Monaten zurückzugeben oder zum Listenpreis käuflich zu übernehmen. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn die Muster benutzt oder beschädigt worden sind. Musterstücke in Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen.
VI. Zahlungsbedingungen

Die bestellte Ware ist per Vorkasse zu bezahlen, es werden 2 % Skonto gewährt.
Bei Teillieferungsrechnungen gelten ebenfalls diese Bedingungen. Ein Zahlungsaufschub bis zur Gesamtauslieferung eines Auftrages kann nicht eingeräumt werden.

  1. Wechsel werden generell nicht angenommen.
  2. Es steht dem Lieferer jederzeit frei, Vorauszahlungen oder Sicherheiten in einer angemessenen Frist zu fordern und solange die Leistung zu verweigern. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so behält sich der
    Lieferer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies trifft im besonderen Fall zu, wenn der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erhält, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind,
    seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte
    Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsvertrag kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach erfolglosem
    Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
  3. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  4. Mängel der Ware berechtigen den Käufer nicht zur Einbehaltung von Zahlungen. Es sei denn, dass diese vom Lieferer anerkannt wurden, jedoch nicht behoben werden können.
VII. Versand und Gefahrübergang
  1. Die Art der Verpackung sowie Versandweg und –mittel werden von uns bestimmt.
  2. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist.
  3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware versandbereit ist. Verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.
VIII. Schutzrecht Dritter
  1. Werden vom Lieferer Sonderanfertigungen nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers geliefert, die das Schutzrecht Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
IX. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks durch den Käufer bestehen. Im Fall der Zahlungseinstellung kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  2. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrecht zusteht, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
  5. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Mieteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware und in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.
  7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
X. Gewährleistung
  1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen Ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer – nach seiner Wahl – und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller und endet spätestens 24 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferers verlassen hat. Die Gewährleistungsfrist von 24 Monaten erstreckt sich auf alle Bauteile mit einer zusätzlichen mindestens 3-jährigen Nachlieferungsgewährleistung (Stoffe ausgeschlossen).
    Die Gewährleistung bezieht sich auf Nachbesserungen und Austausch bei Material- und Herstellungsfehlern. Ausgeschlossen sind Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung, durch höhere Gewalt und mutwillige Zerstörung entstanden sind.
  3. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungshilfen. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche aus Schadenersatz wegen Körperverletzung
oder der Beschädigung privat genutzter Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Scheckprozesses ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIII. Übertragbarkeit des Vertrages

Die beidseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

Mulda, März 2023